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Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz

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Herr Dipl.-Komm. Christian UngruhStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachbereich III Bürgerdienste (Leitung)
Dienstgebäude Sünte-Rendel-Straße, Zimmer 214 // 1. OG
Sünte-Rendel-Straße 14
48477 Hörstel
Telefon: 05454 911-300
E-Mail:

Allgemeine Informationen
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der
    Bundeswehr Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich‐rechtliche Religionsgesellschaft
    durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach §42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters‐ oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters‐ oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz
    2 BMG Auskunft erteilen über
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. Anschrift sowie
    5. Datum und Art des Jubiläums.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad und
    4. derzeitige Anschriften.
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