Die Stadtkasse nimmt die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und teilweise auch privatrechtlichen Geldforderungen wahr.
Dies sind zum einen eigene Ansprüche, zum anderen aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte bzw. Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung für Industrie- und Handelskammern etc. einzuziehen sind. Bei eigenen privatrechtlichen Forderungen -soweit die Vollstreckung nicht selbst erfolgt- wird das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet.
Vor der Vollstreckung erfolgt in der Regel eine Mahnung.
Vollstreckt werden kann z.B. durch:
- Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten. Der Vollziehungsbeamte sucht den Schuldner auf und hinterläßt ggf. eine Pfändungsankündigung.
- Konto- oder Lohnpfändungen
- Eintragung von Sicherungshypotheken bei vorhandenen Grundstücken
- Abnahme der Vermögensauskunft
- Zwangsversteigerung

