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Straßenreinigung

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Frau Marlene RöschStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachbereich I Zentrale Dienste und FinanzenFachdienst I/2 Finanzen
Dienstgebäude Kalixtusstraße, Zimmer 8 // EG
Kalixtusstraße 6
48477 Hörstel
Telefon: 05454 911-224
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemeinden zu reinigen. Das Straßenreinigungsgesetz NRW ermächtigt die Gemeinden aber, die Reinigung der Gehwege und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Reinigung der Fahrbahnen auf die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu übertragen.

Von der gesetzlichen Möglichkeit der Übertragung der Straßeneinigungspflicht auf die Anlieger hat die Stadt Hörstel Gebrauch gemacht. So wurde die Pflicht zur Reinigung der Gehwege generell und soweit aus Gründen der Verkehrssicherheit vertretbar auch die Reinigung der Fahrbahnen auf die Anlieger übertragen. Ausgenommen von der Übertragung sind lediglich die Fahrbahnen der Hauptverkehrsstraßen. Diese werden durch die Stadt Hörstel gereinigt.

Der genaue Umfang der Übertragung der Reinigungspflicht und die sich hieraus für den Anlieger ergebenden Pflichten sind aus der Anlage ersichtlich.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Straßenreinigung auch eine ordnungsgemäße Winterwartung umfasst.

Welche Gebühren fallen an?

Soweit die Straßen von der Stadt Hörstel gereinigt werden, haben die Anlieger hierfür eine Straßenreinigungsgebühr zu entrichten. Die Straßenreinigungsgebühr beläuft sich z. Zt. auf jährlich 1,27 EUR je Meter erschlossener Grundstücksseite.

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