Die Stadt Hörstel ist als Untere Denkmalbehörde zuständig für Bau- und Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler und Denkmalbereiche.
Das Aufgabenspektrum umfasst u. a.:
- Unterschutzstellungsverfahren für noch nicht unter Schutz stehende Objekte
- Erlaubnisverfahren für Veränderungen an bereits unter Schutz stehenden Objekte
- Führen der Denkmalliste
- Bescheinigungen nach § 40 des Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen
- Gewährung von Zuwendungen
Das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW) sieht vor, dass jeder Eigentümer oder Nutzer, der Maßnahmen an seinem Baudenkmal ausführt oder ausführen lässt, die zu denkmalbedingten Mehrkosten führen, hierfür öffentliche Zuschüsse beantragen kann. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Erhaltung von Denkmälern wird durch die Gewährung von Zuwendungen aus dem Denkmalförderungsprogramm des Landes unterstützt. Der Antrag ist über die Stadt Hörstel bei der Bezirksregierung Münster zu stellen. Der Antrag muss i.d.R. spätestes am 1. Oktober des Vorjahres bei der Bezirksregierung vorliegen.
Kleinere, private Denkmalpflegemaßnahmen (i.d.R. bis ca. 10.000 €) können aus Pauschalmitteln des Landes und Haushaltsmitteln der Gemeinde gefördert werden, sofern diese zur Verfügung stehen. Auch hierfür ist i.d.R. eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich.

