Das „Bildungs- und Teilhabepaket“ hat das Ziel, Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu unterstützen. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrtkosten und Lernförderung ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.
Leistungsberechtigte
Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die
- SGB II (Bürgergeld),
- Sozialhilfe (SGB XII),
- Wohngeld,
- Kinderzuschlag oder
- erweiterte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten.
Die Leistungen im Überblick
Folgende Leistungen gibt es für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten:
- Aufwendungen für Kita-Ausflüge sowie für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler
Die von der Kindertageseinrichtung oder der Schule bescheinigten Kosten können übernommen werden. Übernommen werden die Kosten für die Fahrt, nicht jedoch für Taschengeld.
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler erhalten zum 1. August 130,00 € und zum 1. Februar 65,00 €. Notwendige Anschaffungen für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportkleidung und anderes sollen dadurch erleichtert werden.
- Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
Wenn die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges nicht oder nicht vollständig durch den zuständigen Schulträger übernommen werden, besteht ggf. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Jobcenter. Dem Antrag ist ein Nachweis des jeweiligen Schulamtes beizufügen, aus welchen Gründen die Kosten nicht vollständig getragen werden.
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben, können Leistungen für eine ergänzende, erforderliche und angemessene Lernförderung übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen. Schulische Angebote der Lernförderung sind vorrangig zu nutzen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, werden die Kosten übernommen. Kosten für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft erworben werden können (z.B. belegte Brötchen, Schokoriegel), werden nicht bezuschusst.
- Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Dies sind 15 € monatlich für
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- die Teilnahme an Freizeiten.
Die Leistungen werden wie folgt gewährt
Die Zahlung für den Schulbedarf und Kosten für die Schülerbeförderung werden auf Ihr Konto überwiesen.
Bei den Aufwendungen für die Lernförderung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und der Leistungserbringer (z.B. Nachhilfelehrer) eine Kostenübernahmeerklärung für das entsprechende Nachhilfeangebot.
Für alle anderen Leistungen (Ausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) erhalten Sie von Ihrem Sozialamt/Jobcenter bei der Stadt Hörstel die MünsterlandKarte. Die MünsterlandKarte können Sie beim jeweiligen Leistungsanbieter (z.B. Sportverein, Kindertageseinrichtung, Schule) abgeben. Der Anbieter rechnet die Leistung dann mit dem Jobcenter ab.
Was genau die MünsterlandKarte ist und wie das Verfahren funktioniert, erfahren Sie auf www.kreis-steinfurt.de/muensterlandkarte.
Wie und wo bekomme ich die Leistungen?
Die Leistungen erhalten Sie beim persönlichen Ansprechpartner im Sozialamt/Jobcenter der Stadt Hörstel. Ein Antrag ist nur für die Leistungen der Lernförderung und Schülerbeförderung erforderlich. Alle weiteren Leistungen erhalten Sie bei der Bewilligung der Sozialleistung (z. B. SGB II, SGB XII).
Ausnahme: Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen alle Leistungen beantragen. Hierfür ist die Vorlage des aktuellen Bescheids über die Bewilligung von Wohngeld oder Kinderzuschlag erforderlich.
Weitere Informationen und Formulare zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie auf der Internetseite des jobcenters Kreises Steinfurt.

