- Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Dabei sind die kommunalen Entwicklungsziele den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, welche im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster (Teilabschnitt "Münsterland") festgelegt sind, anzupassen.
Im Flächennutzungsplan werden beabsichtigte Flächen für Wohnen, Industrie und Gewerbe, Verkehrsflächen, Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, Flächen für die Landwirtschaft, Waldflächen sowie Flächen für die Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan gilt nicht für Jedermann sondern ist nur behördenverbindlich. Er bindet öffentliche Planungsträger, vor allem die Städte und Gemeinden selbst bei der Konkretisierung der Planungen auf der nächsten Ebene, der sog. verbindlichen Bauleitplanung, den Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen oder anderen Satzungen des Bauplanungsrechtes.
Flächennutzungspläne bedürfen nach Beschlussfassung des Rates der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als höhere Verwaltungsbehörde. - Bebauungsplan:
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines räumlich abgegrenzten Gebietes. Seine Bezeichnung gibt i.d. R. auch Aufschluss über seine Lage. Die Festsetzungen betreffen insbesondere die Art der Bodennutzung (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Sondergebiet), das Maß der baulichen Nutzung ( z.B. Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksfläche, Verhältnis von Geschossfläche zur Grundstücksfläche, Zahl der Vollgeschosse, oder Gebäudehöhe), die durch Baugrenzen oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Flächen, die Gestaltung der baulichen Anlagen, die Verkehrsflächen, die Grünflächen, Pflanzgebote, Flächen für den Gemeinbedarf, und vieles mehr.
Die Gemeinde hat einen Bebauungsplan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ein subjektiver Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Bei der Planaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen Belange und die privaten Belange, z.B von Grundstückseigentümern gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Der Bebauungsplan wird vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ist nach ortsüblicher Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich. Seine Festsetzungen enthalten somit die planungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, teilweise auch bauordnungs-rechtliche Regelungen, z.B über die bauliche Gestaltung. Ein Bebauungsplan kann geändert oder durch einen neuen Plan ersetzt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist oder wenn besondere Vorhaben ermöglicht werden sollen. Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Eine aktuelle Übersicht der Bebauungspläne finden Sie, wenn Sie folgendem Link folgen. - Vorhaben- und Erschließungsplan:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht rechtlich einem Bebauungsplan, der jedoch praktisch für ein konkretes Projekt eines Investors erstellt wird und durch vertragliche Vereinbarungen mit der Stadt ergänzt werden kann.
Inhaltsbereich
Bauleitplanung
Ansprechpartner/in
| Frau Anke Weisemann | |
| Amt / Bereich Fachbereich II Planen und Bauen › Fachdienst II/1 Planen (Leitung) Dienstgebäude Münsterstraße, Zimmer 1.05 // 1. OG Münsterstraße 2 48477 Hörstel Telefon: 05454 911-160 E-Mail: a.weisemann@hoerstel.de | |
